Häufig gestellte Fragen rund um das Kfz-Gutachten
Als unabhängige Kfz-Sachverständige beantworten wir hier die wichtigsten Fragen, sachlich, verständlich und transparent.
Ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger ermittelt objektiv den Fahrzeugschaden, die Reparaturkosten, den Wiederbeschaffungswert, den Restwert sowie ggf. eine Wertminderung – ohne wirtschaftliche Bindung an Versicherungen oder Werkstätten.
Bei einem unverschuldeten Unfall hat der Geschädigte grundsätzlich das Recht, einen Sachverständigen seiner Wahl zu beauftragen. Die Kosten trägt in der Regel die gegnerische Haftpflichtversicherung.
Nein. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet , den von der Versicherung vorgeschlagenen Gutachter zu beauftragen.
Ein Kostenvoranschlag enthält lediglich eine Reparaturkalkulation.
Ein Gutachten ist ein
vollständiges, rechtlich verwertbares Dokument, das auch Wertminderung, Wiederbeschaffungswert, Restwert und Schadenumfang umfasst.
In der Praxis ab ca. 750–1.000 € Schadenhöhe . Unterhalb dieser Grenze kann ein Kostenvoranschlag ausreichend sein, je nach Einzelfall.
Die merkantile Wertminderung beschreibt den bleibenden Minderwert eines reparierten Unfallfahrzeugs, da es trotz fachgerechter Instandsetzung als Unfallfahrzeug gilt.
Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den der Geschädigte für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug am regionalen Markt aufwenden müsste.
Der Restwert ist der Marktwert des beschädigten Fahrzeugs im unreparierten Zustand , ermittelt auf dem regionalen Markt.
Nein. Bei einem Haftpflichtschaden ist der regionale Restwertmarkt , nicht überregionale oder spezialisierte Online-Höchstgebote maßgeblich. Bei Finanzierten und Leasing Fahrzeugen sieht die Rechtslage anders aus.
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen .
Der Geschädigte darf sein Fahrzeug reparieren lassen, wenn die Reparaturkosten maximal 130 % des Wiederbeschaffungswertes betragen und das Fahrzeug anschließend weiter genutzt wird.
Ja, sofern sie regional üblich sind und im Gutachten sachlich begründet werden.
Ja, wenn sie regional üblich und technisch erforderlich sind.
Eine Reparaturbestätigung dokumentiert, dass das Fahrzeug fachgerecht instandgesetzt wurde – relevant z. B. bei fiktiver Abrechnung oder 130-%-Fällen.
Bei der fiktiven Abrechnung lässt sich der Geschädigte die Netto-Reparaturkosten auszahlen , ohne das Fahrzeug reparieren zu lassen.
Nein. Mehrwertsteuer wird nur bei tatsächlicher Reparatur gegen Rechnung erstattet.
Ein Vorschaden ist ein bereits vor dem aktuellen Unfall vorhandener Schaden , unabhängig davon, ob er repariert wurde oder nicht.
Vorschäden können die Schadenhöhe, Wertminderung und Ersatzansprüche beeinflussen und müssen fachlich korrekt abgegrenzt werden.
Ein Altschaden ist ein nicht oder nur teilweise reparierter Vorschaden , der weiterhin am Fahrzeug vorhanden ist.
Nutzungsausfall ist eine Entschädigung für die Zeit , in der das Fahrzeug unfallbedingt nicht genutzt werden kann.
Ein Mietwagen kann beansprucht werden, wenn er erforderlich und angemessen ist. Alternativ kann Nutzungsausfall geltend gemacht werden.
Idealerweise unmittelbar nach dem Unfall , bevor Reparaturen oder Veränderungen am Fahrzeug vorgenommen werden.
Ja. Auch bei älteren Fahrzeugen können Totalschaden, Wertfragen oder Nutzungsausfall relevant sein.
Eine Nachbesichtigung prüft, ob zusätzliche Schäden erst während der Reparatur sichtbar wurden und ob eine Nachkalkulation erforderlich ist.
Bei unverschuldetem Unfall trägt in der Regel die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten des Sachverständigen.
Versicherungen können Einwendungen erheben, jedoch ersetzt ein fachlich korrektes Gutachten regelmäßig die maßgebliche Grundlage der Schadenregulierung.
Ja. Ein unabhängiges Gutachten dient als fachliche Grundlage für anwaltliche und gerichtliche Verfahren.
Mindestens 3–5 Jahre , bei rechtlichen Auseinandersetzungen entsprechend länger.
Der Sachverständige kann direkt beauftragt werden. Ein Anwalt kann ergänzend sinnvoll sein, ist aber keine Voraussetzung.
Nur ein unabhängiger Sachverständiger arbeitet ausschließlich im Interesse einer objektiven Schadenfeststellung , ohne wirtschaftliche Zielkonflikte.